Weinbserg CaraLoft 600 MF 2021

Kompakter und wendiger 2-Personen Flitzer

ab 82,00 EUR pro Tag

Beschreibung

Daten
Baujahr2022
Mindestalter in Jahren21
Motor und Leistung2,2 l Multijet 140, Euro 6 d-Final (103kw/140PS)
Maße (L-B-H)645 x 232 x 294
KraftstoffartDiesel
UmweltplaketteSchadstoffgruppe 4
Airbags2
Hi-Fi AnlageMP3
Selbstbeteiligungbis 1000 Euro
TypTeilintegriert
zul. Gesamtgewichtunter 3,5 t
Sitzplätze4
Schlafplätze2
HerstellerWeinsberg
Farbeweiss
GetriebeHandschaltung
Serienausstattung
SerienausstattungABS, Dusche, ESP, Fahrradträger, Heckgarage, Klimaanlage, Kochnische, Kühlschrank, Standheizung, Tempomat, Toilette, Vordach / Markise
GenehmigungAuslandsfahrten erlaubt

Kompakter und wendiger Teilintegrierter für 2-Personen. Das bequeme Heckbett lädt zum entspannten träumen in der schönsten Zeit des Jahres ein. Der für die Abmessungen großzügige Innenraum bietet viel Stauraum für 2-Personen. Die Fahrräder finden auf dem Heckträger Platz. Selbstverständlich inkl. Markise, Fahrradträger, CD/Mp3/USB Radio, Heckbett ca, 201 x 133/103 cm, Naßzelle inkl. separater Dusche, großer Kühlschrank, Kochstelle, Gasheizung Truma Combi 4, Fahrerhausklimaanlage, Doppelairbag, ABS, ESP mit Hill-Holder,140PS Dieselmotor mit Euro 6 d-Temp

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Städte 2

Abholung oder Anlieferung (kostenlos oder gegen Aufpreis) in jeder aufgeführten Stadt möglich. Absprache erfolgt direkt mit dem Vermieter.

Mietbedingungen

Bitte beachten Sie unsere Frühbucherrabatt von 4% bei Buchung bis zum 28.02. und Langzeitrabatt 3% ab 15 Tagen und 5% ab 22 Tagen

Die Kaution beträgt 1000,- € was dem SB der Vollkasko entspricht.
Gegen eine Gebühr ab 8,90 € pro Miettag kann der SB bis auf 250,- € reduziert werden.

Die Übergabepauschale beträgt 99,- € inkl. 2x 11kg Gasfüllung, Toilettenchemikalien, Frischwasserentkeimung, Verlängerungskabel, CEE-Anschlusskabel, Auffahrkeile, Einweisung und Rücknahme.

Pro Tag sind 250km frei, ab 15 Tagen sind alle Kilometer frei, pro Mehrkilometer fallen 0,35 € an.

Mietbedingungen für Caravans / Motorcaravans (Stand: 01/2013)
1. Reservierung, Rücktritt und Schadenersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff.3 und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.
Der Vermieter ist ohne Kautions- und /oder Mietanzahlung nicht verpflichtet die Mietsache zur Verfügung zu stellen.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen. Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 10%; 31 - 90 Tage vor Mietbeginn: 15%; 14 - 30 Tage vor Mietbeginn: 50%; 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn 90%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadenersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/ unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z. b. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der Automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

2. Mietpreise
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste.

3. Zahlungsweise
Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 5 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 250,- € zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 8 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen, die Kaution spätestens bei Abholung des Fahrzeugs.

4. Übernahme und Rückgabe
Übergabe und Rückgabe erfolgen ausnahmslos beim Vermieter. Die Übernahme ist nicht vor 14:30 des ersten Miettages möglich und die Rückgabe muss bis 11:00 Uhr am letzen Miettag erfolgen. Übernahme und Rückgabe erfolgen Montag bis Freitag. Samstags nur nach Absprache. Tag der Übergabe und Tag der Rückgabe werden zusammen als ein Tag in Anrechnung gebracht. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zum vereinbarten Zeitpunk zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sollte der Mieter sich verspäten, ist der Vermieter unmittelbar darüber zu unterrichten. Bei Verspätungen werden folgende Gebühren fällig: 1-2h 30€, 2-3h 60€, 3h und länger, mindestens ein zusätzlicher Miettag. Bei verspäteter Rückgabe kann der Mieter für Folgekosten haftbar gemacht werden.

5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand, eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung für die Vollkasko-Versicherung hinterlegt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beträgt diese 1000,- €. Die Selbstbeteiligung für die Teilkasko-Versicherung beträgt - sofern nichts anderes vereinbart wurde - 500,- €. Die Zahlung der Kaution kann durch Bargeld oder EC-Karte erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des gereinigten Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Im Fall der Kautionszahlung per EC-Karte wird der Betrag, bei ordnungsgemäßer Rückgabe, innerhalb von 8 Tagen auf das vom Mieter angegebene Konto überwiesen.
Das Fahrzeug wird Innen wie Außen in gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben und ist Außen wie Innen in frisch gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Ebenso sind die Abwassertanks sowie der Fäkalientank in leerem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.

6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein BE zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Nutzung als Transport oder Umzugsfahrzeug, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten - oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

7. Schutzbrief
Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z. B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart. erden.

8. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter ist verpflichtet, Luftdruck, Ölstand und Kühlmittelstand in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, um Schäden am Fahrzeug zu vermeiden.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

9. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z. B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).

10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand.
Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat.
Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichen 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 ABS II Ziff. 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Insofern die Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommt, haftet der Mieter bei Vollkaskoschäden mit 1.000,-€ pro Schadensfall und 500,-€ pro Schadensfall bei Teilkaskoschäden. Die Versicherung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Fahrzeug. Mitgeführte Gegenstände des Mieters sind grundsätzlich nicht versichert. Dies gilt insbesondere bei Einbruchschäden und evtl. gestohlenen Wertgegenständen des Mieters. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Schäden die während der Mietzeit des Mieters entstanden sind müssen den Vermieter spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs vollständig mitgeteilt werden. Unterlässt der Mieter dies, macht er sich des Betrugs und der Arglistigen Täuschung strafbar. In besonderen Fällen kann dies mit einer Strafanzeige geahndet werden, in jedem Fall wird der Mieter für den Schaden und die Folgekosten in voller Höhe haftbar gemacht.

11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von Ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das 10-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 10) Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen (durch zur Ausweisung geeignete Dokumente verifiziert) und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
13. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob dieser von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
15. Mitführung von Tieren
Das Mitführen von Haustieren in den Reisemobilen und Wohnwagen ist aus Hygienischen Gründen nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung muss das Fahrzeug aufwendig gereinigt und desinfiziert werden. Diese Kosten sowie etwaige Mietausfallkosten gehen zu Lasten des Mieters
16. Nichtraucherfahrzeuge
Bei unseren Reisemobilen und Wohnwagen handelt es sich ausschließlich um Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug sowohl in der Fahrerkabine als auch im Wohnbereich nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung muss das Fahrzeug aufwendig gereinigt und desinfiziert werden. Diese Kosten sowie etwaige Mietausfallkosten gehen zu Lasten des Mieters
17. Schlussbestimmungen
Weiter Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug einer Kategorie

Preise

Preise
Standardpreis (pro Tag)
82,00 EUR
Saison 1: 16. Januar - 11. März (pro Tag)
82,00 EUR
Saison 2: 12. März - 08. April (pro Tag)
99,00 EUR
Saison 3: 09. April - 27. Juli (pro Tag)
115,00 EUR
Saison 4: 28. Juli - 04. September (pro Tag)
125,00 EUR
Saison 5: 05. September - 13. November (pro Tag)
115,00 EUR
Nicht verfügbar
-
Servicepauschale
129,00 EUR

Vermieter

Ansprechpartner:
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